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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr.

Stand: Januar 2017

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. KD: Kunde (Auftraggeber)
  2. BZ: BUSZENTRALE 24

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich

1. Die BUSZENTRALE 24 erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr. Diese gelten auch für zukünftige Verträge zwischen den Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die BUSZENTRALE 24 nicht an, es sei denn, die BUSZENTRALE 24 hätte diesen ausdrücklich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BUSZENTRALE 24 gelten auch dann, wenn von ihr in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbracht werden.

Angebot und Vertragsabschluss

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote der BUSZENTRALE 24 sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Kunde kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch die BUSZENTRALE 24 zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des Kunden entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.

Leistungsinhalt

§ 4 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 3 Abs. 2 und § 5 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart umfasst die Leistung nicht:
  1. · die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
  2. · die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
  3. · die Beaufsichtigung von Sachen, die der Kunde oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
  4. · die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  5. · die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Leistungsänderungen

§ 5 Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch die BUSZENTRALE 24, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von der BUSZENTRALE 24 nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind. Die BUSZENTRALE 24 hat dem Kunden Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.
2. Leistungsänderungen durch den Kunden sind mit Zustimmung der BUSZENTRALE 24 möglich. Diese bedürfen der Schriftform.

Preis und Zahlungen

§ 6 Preis und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten und müssen vom Kunden entweder im Voraus oder direkt vor Ort erbracht werden, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Kunden gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich dem Kunden berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
6. Die BUSZENTRALE 24 ist berechtigt, vom Kunden den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.

Preiserhöhung

§ 7 Preiserhöhung

1. Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann die BUSZENTRALE 24 eine Preiserhöhungen bis 10% des vereinbarten Mietpreises verlangen, wenn erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoff- und Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte.
2. Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat die BUSZENTRALE 24 dem Kunden gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.
3. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhungen mehr als 3% des vereinbarten Mietpreises, kann der Kunde entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich vom Kunden zu erklären.

Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

§ 8 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

1. Rücktritt:
Der Kunde kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat die BUSZENTRALE 24 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den die BUSZENTRALE 24 zu vertreten hat. Die Höhe des Anspruch einer angemessenen Entschädigung bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom der BUSZENTRALE 24 ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Die BUSZENTRALE 24 kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren.
Bei einem Rücktritt:
  1. · 59 bis 30 Tage vor Fahrtantritt mit 10%
  2. · 29 bis 15 Tage vor Fahrtantritt mit 30%
  3. · 14 bis 7 Tage vor Fahrtantritt mit 50%
  4. · ab 6 Tage vor Fahrtantritt mit 60%
  5. · weniger als 24 Stunden vor Fahrtantritt mit 90%
des vereinbarten Mietpreises wenn und soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden der BUSZENTRALE 24 überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen der BUSZENTRALE 24 zurückzuführen ist, die für den Kunden erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
2. Kündigung:
· Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Kunden erheblich und unzumutbar sind, ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist die BUSZENTRALE 24 auf Wunsch des Kunden hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Kunden getragen.
· Weitergehende Ansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den die BUSZENTRALE 24 nicht zu vertreten hat.
· Kündigt der Kunde den Vertrag, steht der BUSZENTRALE 24 eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Kunden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

Rücktritt und Kündigung durch die BUSZENTRALE 24

§ 9 Rücktritt und Kündigung durch die BUSZENTRALE 24

1. Die BUSZENTRALE 24 kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Kunde nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung:
· Die BUSZENTRALE 24 kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt (hierzu zählen Ereignisse wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von der BUSZENTRALE 24 nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen) oder durch den Kunden erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werden. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist die BUSZENTRALE 24 auf Wunsch des Kunden hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für die BUSZENTRALE 24 unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Kunden getragen.
· Kündigt die BUSZENTRALE 24 den Vertrag, steht ihr eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Kunden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

Haftung

§ 10 Haftung

1. Die BUSZENTRALE 24 haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das BUSZENTRALE 24 haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

Beschränkung der Haftung

§ 11 Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung der BUSZENTRALE 24 bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den Mietpreis beschränkt. D.h. je betroffene Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteile am Mietpreis. Für die Fahrzeuge der BUSZENTRALE 24 besteht eine gesetzliche KFZ Haftpflichtversicherung, welche die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes gegen die BUSZENTRALE 24 oder mitversicherten Personen erhoben werden, umfasst, wenn durch den Gebrauch eines Fahrzeugs der BUSZENTRALE 24 Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden.
Für Personen- und Sachschäden gilt momentan eine unbegrenzte Deckungssumme, jedoch nicht mehr als EUR 7,6 Mio. je geschädigte Person. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, sowie Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person EUR 1.000,00 übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste - soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Kunden oder eines seiner Fahrgäste basieren – haftet die BUSZENTRALE 24 nicht.
5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 4 Abs. 3 umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Kunden die BUSZENTRALE 24 und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.

Gepäck und sonstige Sachen

§ 12 Gepäck und sonstige Sachen

1. Übliches Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
3. Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Kunden oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Kunde, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

Verhalten des Kunden und der Fahrgäste

§ 13 Verhalten des Kunden und der Fahrgäste

1. Dem Kunden obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für die BUSZENTRALE 24 unzumutbar ist. Rückgriffansprüche des Kunden gegenüber der BUSZENTRALE 24 bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an die BUSZENTRALE 24 zu richten.
4. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
5. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist D-23795 Bad Segeberg, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung. Die BUSZENTRALE 24 ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Sonstiges

§ 15 Sonstiges

1. Alle Informationen und Erklärungen der BUSZENTRALE 24, können auf elektronischem Weg an den Kunden, insbesondere per E-Mail an die vom Kunden mitgeteilte eMail Adresse, gerichtet werden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.